Verpackungsgesetz

Neues Verpackungsgesetz erweitert Pflichten für Unternehmen

Unternehmen müssen für die Entsorgung bzw. das Recycling ihrer Verpackungen im Rahmen des dualen Systems bezahlen. Viele Firmen kommen dieser Pflicht jedoch nicht nach. Das Verpackungsgesetz und ein neues Register sollen das ändern: Ab Januar 2019 dürfen nur noch registrierte Unternehmen systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Umlauf bringen.

Am 1. Januar 2019 tritt das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen in Kraft, kurz: Verpackungsgesetz oder VerpackG. Es hebt die bis dahin geltende Verpackungsverordnung auf und führt neue Vorgaben für sogenannte Inverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ein. Damit sind Verpackungen gemeint, die der Beteiligungspflicht an einem dualen System unterliegen.

Mit dem Verpackungsgesetz will der Gesetzgeber erreichen, dass alle Hersteller für die Entsorgung und das Recycling ihrer Verpackungen bezahlen und auf diese Weise ihrer erweiterten Produktverantwortung nachkommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Produkte online oder im stationären Ladengeschäft verkauft werden. Durch die finanzielle Beteiligung an den Entsorgungs- und Recyclingkosten sollen Anreize geschaffen werden, dass Unternehmen Verpackungsabfälle von vornherein vermeiden.

Was viele nicht wissen: Auch kleine Unternehmen, die nur wenige Verpackungen in Verkehr bringen, unterliegen bereits heute der Verpackungsverordnung – und ab Jahresbeginn 2019 dem Verpackungsgesetz. Sie sind somit, ebenso wie größere Firmen, verpflichtet, sich registrieren zu lassen.

Neuerungen durch das Verpackungsgesetz

Um für mehr Transparenz zu sorgen, hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister das Registrierungsportal LUCID eingerichtet. In diesem Portal müssen sich alle Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen spätestens bis zum Ende des Jahres 2018 online registrieren lassen.

 

Registrierungspflicht für alle Hersteller (Erstinverkehrbringer) von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.

 

Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes ist jeder, der „Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt“ (Erstinverkehrbringer), auch Importeure (§ 3 Abs. 14 VerpackG). Das neue Verpackungsregister wird künftig online öffentlich einsehbar sein. Nicht registrierte Hersteller dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen.

Neu ist, dass ab Januar 2019 neben Verkaufs-, Service- und Umverpackungen auch Versandverpackungen der Systembeteiligungspflicht unterliegen. Somit muss jeder Internethändler seine Versandverpackungen selbst an einem dualen System beteiligen und die erforderlichen Daten melden.

 

Onlinehändler müssen ihre Versandpackungen ab Januar 2019 selbst an einem dualen System beteiligen.

 

Bußgelder und Abmahnungen bei Verstößen

Verstoßen Unternehmen gegen die aus dem Verpackungsgesetz resultierenden Pflichten, müssen sie mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 200.000 Euro rechnen. Außerdem besteht automatisch ein sofortiges Vertriebsverbot für alle Verpackungen.

Des Weiteren drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, denn künftig wird es für jeden sehr einfach sein, zu recherchieren, ob ein Vertreiber seiner Registrierungspflicht nachgekommen ist.

Ein anderes Problem infolge mangelnder Regeltreue können Onlinehändler bekommen, die ihre Produkte über Amazon, eBay und andere Handelsplattformen vertreiben: Verstößt ein teilnehmender Händler gegen geltendes Recht und wird dies bekannt, wird ihn der Plattformbetreiber im Zweifel ausschließen, um nicht selbst in den Fokus zu geraten.

Hilfreiche Leitfäden zum Verpackungsgesetz

Der Leitfaden „Die zehn wichtigsten Fragen zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes“ gibt Antworten auf wichtige Fragen wie „Wen betrifft das neue VerpackG?“ oder „Wer ist verpflichtet was zu tun?“.

Darüber hinaus informiert der Leitfaden „How-To-Guide Verpackungsgesetz für Hersteller“ in Kurzform über die neuen und die bestehenden Pflichten zur Produktverantwortung der Hersteller und zum Umgang mit der Registerdatenbank LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister.

Die beiden Leitfäden sind auf www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/how-to-guide als PDF-Dateien erhältlich.

Bildquelle: Destina/Fotolia.com

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